§ 133 – Rückgabe von Urkunden und Sachen
Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Finanzbehörde die auf Grund dieses Verwaltungsakts erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Finanzbehörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.
Kurz erklärt
- Wenn ein Verwaltungsakt unwirksam wird, kann die Finanzbehörde die dazugehörigen Urkunden oder Sachen zurückfordern.
- Sowohl der Inhaber als auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen müssen sie herausgeben.
- Der Inhaber oder Besitzer kann die Rückgabe der Urkunden oder Sachen verlangen, wenn sie als ungültig gekennzeichnet sind.
- Die Kennzeichnung muss offensichtlich und dauerhaft sein, sonst gilt das nicht.
- Es gibt Ausnahmen für Sachen, die nicht entsprechend gekennzeichnet werden können.